Die Satzung

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Satzung des Vereins
“Für den grünen Süden”

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Bürgerinitiative Für den grünen Süden“ und hat seinen Sitz in Ludwigshafen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen werden.

Nach dem Eintrag führt der Verein den Zusatz „e.V.“

§ 2 Vereinszweck und Verwirklichung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins besteht

in der Förderung des Natur- und Umweltschutzes, Erhaltung guter Lebensbedingungen für den Menschen und seine Umwelt, besonders im Bereich der südlichen Stadtteile von Ludwigshafen und der umliegenden Gemeinden im grünen Süden der Stadt zwischen Ludwigshafen und Speyer,


im Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor Lärm- und Schadstoffbelastungen,

besonders im Bereich der südlichen Stadtteile von Ludwigshafen und der umliegenden

Gemeinden im grünen Süden der Stadt zwischen Ludwigshafen und Speyer,

im Schutz der Natur, Tiere und Pflanzen im o.g. Gebiet, speziell auch der

Landschaftsschutzgebiete der Rheinauen, der Naherholungsgebiete des grünen Südens

und des Wildgeheges.

Zweckverwirklichung:

Die Aufgabe des Vereins besteht insbesondere in der Unterstützung und Beratung der Gemeinden und ihrer Organe im Bereich des Grünen Südens im Hinblick auf den Zweck des Vereins, sofern dies seitens der Gemeinden oder einem ihrer Organe gewünscht wird.

Durchführung von und Teilnahme an Informationsveranstaltungen und Kundgebungen, sofern diese dem Vereinszweck dienen.

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand des Vereins.

Die Mitgliedschaft endet

1. durch freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann.

2. durch Tod bei natürlichen Personen oder durch jegliche Art der Auflösung bei juristischen Personen.

3. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins gröblich verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung, wenn dies innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingefordert wird. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht dann die Mitgliedschaft.

Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Vereinsmitgliedern,

1. Vorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender
3. Schriftführer
4. Kassenwart

Durch die Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, wobei die maximale Anzahl an Vorstandsmitgliedern 7 Personen beträgt

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt und nimmt die Aufgaben des Vereins wahr, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei eines der Vorstandsvorsitzende sein soll.

Der Vorstand kann die Ausführung einzelner Geschäfte anderen Vereinsmitgliedern übertragen.

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen benennen einen stimmberechtigten Delegierten. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, in der Regel im 1. Quartal, durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen ( Jahreshauptversammlung).

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

(a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

(b) die Feststellung der Jahresrechnung,

(c) die jährliche Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

(d) die Entlastung des Vorstandes,

(e) Satzungsänderungen,

(f) die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über eine Änderung der Satzung oder des Zwecks kann nur abgestimmt werden, wenn diese in der Tagesordnung angegeben war. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes fordert.

§ 9 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt, die vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Kasse und die dazugehörenden Belege und Bücher prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Protokolle

Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist eine besondere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen an den Kinderschutzbund e.V. in Ludwigshafen übertragen.

Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04.04.2008 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.