Bürgerbeteiligung, oder Versteckspiel?

In einer Tageszeitung wurde am 26. April in einer kleinen Rand-Anzeige veröffentlicht, dass die Stadtspitze LU einen Internetchat veranstaltet (29.April, 12:00-13:00), zufällig zu dem Zeitpunkt, zu dem wir auf dem Feld sein werden (mit Frau Höfken MdB, siehe Termine).

Es ist doch seltsam, dass dieser Chat ausgerechnet einen Tag nach der Offenlegung stattfindet. Sinnvoll wäre es doch gewesen, dass dieser Chat während der Offenlage stattfindet oder hatte die Stadtspitze Angst, dass die Bürger durch Vergleich der Aussagen mit den Unterlagen herausfinden könnten, dass es große Unstimmigkeiten gibt ?
Der Bürger, der zur Offenlage nicht im Rathaus war, kann jetzt Aussagen der Stadtspitze nicht mehr auf Richtigkeit überprüfen.

Hier wird mal wieder deutlich, wie der Bürger beteiligt wird!
Die BI hat sämtliche Unterlagen zur Einsicht und Bürger, die die Wahrheit kennenlernen wollen, können diese Unterlagen gerne bei uns einsehen (dazu müssen sie kein Vereinsmitglied werden).

Eine zweite Einwohnerversammlung wäre transparenter, auch deshalb fordern wir eine zweite Offenlage, denn die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde fehlerhaft durchgeführt (es gab keinen konkreten, bzw. gar keinen Plan des Investors über die Bebauung).

zum Beispiel:

1. Aussage Stadt/Land : Lohse und Hering behaupten, dass Vögele Gewerbe sei und nicht Industrie.
Fakt ist: Vögele ist Industrie, die industrielle Nutzung wird im Bebauungsplan auch so festgelegt.

2. Aussage Stadt: Lohse behauptet, Vögele-Ansiedlung wäre nicht genehmigungsbedürftig nach Bundesimmissionsschutzgesetz.
Fakt ist: Vögele-Ansiedlung ist nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 4. BImSchV) genehmigungspflichtig.
D.h. es ist ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz durchzuführen, in dem konkrete Pläne offengelegt werden. Zuständige Genehmigungsbehörde ist unseres Wissens nach SGDS (Gewerbeaufsicht). Diese wurde mit Schreiben vom 06.04.2008 von uns u.a. darüber informiert, dass Stadt LU keine konkreten Pläne offengelegt hat, die fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung wurde also gerügt.
Antwort von SGDS, dass sie für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zuständig sei und deshalb unsere Fragen nicht beantworten könnte! Im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung hätte sie uns aber zumindest mitteilen müssen, wer dann zuständig ist wenn nicht sie!

Sie sei lediglich für Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans zuständig und auch
hier würde sie nur die Rechtmäßigkeit des Verfahrens überprüfen, „also ob die Formvorschriften eingehalten sind und die Abwägung gerecht und nachvollziehbar erfolgte.
Dies entspricht nicht der Regelung des § 6 Baugesetzbuch, wonach die Genehmigung versagt werden muss, wenn der Flächennutzungsplan dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Nicht nur der Flächennutzungsplan sondern auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan, für den die SGDS angeblich keine Zuständigkeit hat (sie ist hier auch Genehmigungsbehörde nach Wasserhaushaltsgesetz bzw. Landeswassergesetz), verstößt gegen jedes Gesetz, das als Rechtsgrundlage für diese Pläne genannt wird, als da wären:

Baugesetzbuch:
§ 1 Abs. 4 : Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Und nicht umgekehrt, dass Vögele bestimmt, wo sie bauen und dann wird der Flächennutzungsplan geändert und der Regionalplan.
§ 1a Abs. 2: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, vor der Inanspruchnahme neuer Flächen erst mal Innenentwicklung und Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang genutzt werden.
Hier wird bestes Ackerland verschwendet, um eine Industrie anzusiedeln, die nach GIFPRO immensen Quadratmeterverbrauch pro Arbeitsplatz hat, und zugleich werden damit die Existenzen der Haupterwerbslandwirte gefährdet.

uvm.

Bundesnaturschutzgesetz:
Eingriffsregelung, wonach erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden sind und unvermeidbare auszugleichen.
Der Eingriff ist hier nicht unvermeidbar, da nach eigenen Angaben in der UVS zwei Alternativstandorte in LU zur Verfügung standen, einmal 55 Hektar Mannheimer Straße, Entwicklungsachse West, und als 2. Alternative 31 Hektar Ruchheim, nördlich A 650.
Beide Alternativen sind bereits als Gewerbegebiete ausgewiesen im Gegensatz zu Oberfeld, d.h. für beide wurde also schon im Rahmen des aufgestellten Flächennutzungsplans untersucht, ob sie mit Wohngebieten verträglich sind.

Hier bei Oberfeld wurde diese nicht gemacht, in UVS wurde sogar aufgeführt, was gegen Oberfeld als Gewerbegebiet spricht, um dann im Bebauungsplanentwurf und Flächennutzungsplanentwurf das Oberfeld als bestgeeignet darzustellen.

- Verstoß gegen Bundesimmissionsschutzgesetz § 50 Trennungsgrundsatz
- Abstandserlass
- Verstoß gegen UVPG:
- Umweltverträglichkeitsprüfung auf Ebene Flächennutzungsplan wurde umgangen.

siehe auch unsere Einwendungen, indem wir alle Verstöße explizit aufgelistet haben !!!

Was halten Sie davon? Sagen Sie uns ihre Meinung dazu!