15. April 2008

Replik auf das Zeiser-Interview vom 15.April 2008:

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen….

Während die BI alle bisher in der Öffentlichkeit getätigten Aussagen mit Dokumenten belegen kann, werden die Aussagen der Politiker, die diese in der Öffentlichkeit gegenüber dem Bürger machen, durch die im Rathaus ausgelegten Pläne und Gutachten widerlegt.

Im Gegensatz zu Herrn Zeisers Aussagen über Beantwortung von Fragen, Aufklärung und Darstellung von Hintergründen, lässt man genau dies vermissen. Nach intensiver Durchsicht der Unterlagen, Pläne und Gutachten fühlt man sich getäuscht.

Unter anderem ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass bei einer so großen Ansiedlung (über 10 Ha – hier über 40 Ha!!) eines Industriebetriebes wie Vögele zwei Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich sind, eine auf der Ebene des Flächennutzungsplans und eine auf der Ebene des Bebauungsplans. Diese Umweltverträglichkeitsprüfungen sollen allgemein verständlich und nichttechnisch abgefasst sein und Dritten (sprich dem Bürger) die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Industriegebiets bzw. des Vorhabens betroffen sind. Viele Bürger haben bis heute das Wort und die Zusammenhänge einer Geräuschkontingentierung nicht verstanden, bzw. können den verschiedenen Gutachten und der zum Bebauungsplan vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie inhaltlich nicht folgen – und das obwohl die Offenlage bald beendet ist. Mit ein Grund warum die BI eine zweite Offenlage fordert um die demokratischen Rechte der Bürger zu gewährleisten. Die BI handelt bürgerorientiert, warum wohl gründen sich immer mehr BI`s in Ludwigshafen – das spricht eine klare Sprache, diese Tatsachen so abzuwerten, zeigt nur die Ignoranz gegenüber den Bürgern.

Lohses mehrfache Aussagen in der Öffentlichkeit, von der CDU gerade im aktuellen Flyer vom 16.April 2008 wiederholt: „Selbstverständlich wird eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen.“

Die gesetzlichen Vorgaben schreiben aber vor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Flächennutzungsplan (FNP, – in dem die grundsätzliche Baugebietszuordnung erfolgt) vorher (!) passieren muss, um eine evtl. erhebliche Beeinträchtigung, wie es eine Industrieansiedlung generell darstellt, in Wohngebieten zu verhindern.

Die Träger öffentlicher Belange haben den Planungsträger schon im Flächennutzungsplanverfahren, in dem die grundsätzliche Baugebietszuordnung erfolgt, darauf aufmerksam zu machen, welche Beschränkungen von ihnen im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren voraussichtlich vorgeschlagen werden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (vhbz BbPl) ist nicht als Instrument dafür gedacht, um die Umweltverträglichkeitsprüfungen für den Flächennutzungsplan (FNP), der dem Bebauungsplan übergeordnet ist, zu umgehen – aber genau dies geschieht hier.

Es ist wohl zulässig, parallel zum vhbz BbPl den FNP zu ändern, trotz allem muss eine UVP stattfinden, ob überhaupt ein Industriegebiet inmitten von Wohnsiedlungen zulässig ist. Dies ist hier unterblieben.

Bei der UVP für den FNP würde bereits im Vorfeld erkennbar sein, dass für die Sparte Fahrzeugbau (so ist Vögele in den Gutachten und Textfestsetzungen definiert und auch am Standort Mannheim) Mindestabstandsgrenzen laut Abstandserlass einzuhalten sind von mindestens 700 Metern.
D.h. hier würde man bereits feststellen müssen, dass eine Industrieansiedlung, die zu den nächstgelegenen schützenswerten Wohngebieten lediglich einen Abstand von 300 bis 400 Metern einhält, an diesem speziellen Standort nicht zulässig ist.

Hier hat die Stadt und Vögele beschlossen, dass ein Industriegebiet entstehen soll und prüft nun lediglich wie dieses Vorhaben umweltverträglich sein könnte.
Dies ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung für den FNP, sogar auf dem Deckblatt der Umweltverträglichkeitsstudie nach (UVPG) ist explizit ausgewiesen, dass es sich lediglich um eine Studie des Vorhabens handelt, nicht jedoch auf eine gesamtheitliche Studie zur Änderung des FNP Nr. 15.

In § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist der sogenannte Trennungsgrundsatz normiert, in dem es unmissverständlich lautet:
„…Bei raumbedeutsamen Planungen …. sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen …. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete …. soweit wie möglich vermieden werden.“

Entgegen der Aussagen der OB Lohse in der Öffentlichkeit, u.a. auf der Einwohnerversammlung vom 18.03.2008, dass hier nur ein Gewerbegebiet entstehen soll (GE), ist in allen ausgelegten Plänen und Gutachten eine gewerblich- industrielle Nutzung für Vögele festgesetzt, was einem Industriegebiet GI entspricht – so wie bereits das jetzt genutzte Gebiet von Vögele in Mannheim.

Richtig ist, dass man laut Gesetz unterscheidet zwischen Gewerbegebiet GE (nicht erheblich belästigende Betriebe) und Industriegebiet GI (im Umkehrschluss: erheblich belästigende Betriebe, die in anderen Gebieten unzulässig sind).

Die Ansiedlung eines Industriebetriebes wie Vögele, an diesem Standort (Planungsgebiet „Im Oberfeld“) wäre nach dem Trennungsgrundsatz des Bundesimmissionsschutzgesetzes also gar nicht zulässig, weil es erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen auf die umliegenden Wohngebiete hat (siehe Gutachten, hauptsächlich Fachgutachten Geräusche – leider sehr fachlich und ohne Hilfe oder Kenntnisse unverständlich, aber vereinfacht ausgedrückt werden sogenannte Geräuschkontingentierungen oder Maßnahmen zur Lärmreduzierung erst dann herangezogen, wenn vorhandene Möglichkeiten einer verträglichen Zuordnung ausgeschöpft sind, es also viel! zu laut ist. Erst wenn nach den angeführten Grundsätzen eine Einhaltung des Lärmschutzes nicht sichergestellt werden kann, ist eine Festsetzung von sogenannten Geräuschkontingenten für verschiedene Teilflächen möglich. Die Geräuschkontingente werden so verteilt, dass bei Einhaltung des Schutzziels in der Umgebung insgesamt möglichst viel Schall emittiert werden darf – hier wurde dies aber von Anbeginn eingeplant !!).

Die in den Gutachten angeführten Lärmwerte sind in der Gesamtheit bedenklich, da laut Empfehlung im Gutachten nur nachts eine Kontingentierung erfolgen soll, aber in den Textfestsetzungen zum BbPl Nr. 617 für Tag und Nacht eine Kontingentierung ausgewiesen ist. Dabei wird festgelegt, dass in dem 40 Ha großen Plangebiet Vögele eine Lärmbelästigung von 67 dB(A) herrscht, Tag und Nacht (siehe Karte 1+2 Firu MBH). Im Gutachten wurde für ein Industriegebiet allgemein abstrakt 65 dB(A) angesetzt, für Vögele in der Textfestsetzung wird dieser Wert schon um 2 dB(A) überschritten.

Die Stadtverwaltung legt nun die Geräuschkontingente, die Gesetzeskraft haben, nach den Vorgaben von Vögele fest – Vögele gibt quasi vor, wie laut sie sein dürfen, nach dem Motto, wer viel Fläche hat darf viel Lärm machen.

Abschließend möchten wir anführen, dass durch die Stadtverwaltung von den Stadträten ein Mehrheitsbeschluss zur Durchsetzung der Vögele Ansiedlung eingefordert wird, obwohl auch hier Normalbürger unsere Interessen vertreten und die äußerst komplexen, technischen und juristischen Zusammenhänge in der Kürze der Zeit nicht erfassen können. Zumal die Stadträte auch noch viele andere Themen und Aufgabengebiete zu bewältigen haben und sich nicht nur auf das Planungsgebiet und Vögele konzentrieren können, haben wir umso mehr Bedenken, dass der aufgebaute Zeitdruck der Gesamtheit der Bevölkerung schadet – langfristig und umfassend!

Ist erst einmal gebaut und die Lärmbelästigung da, ist es zu spät und es gibt keine Möglichkeit mehr für den Bürger einzuschreiten – wie geht der Stadtrat dann damit um, dass er sich beim Mehrheitsbeschluss auf Aussagen der Stadtspitze verlassen hat, aber die Auswirkungen dieses Beschlusses dann die Bürger dauerhaft schädigen?